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Gutachten im Haftpflichtfall |
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Unter einen Haftpflichtfall versteht man, wenn der Unfallgegner ganz oder
teilweise an dem entstandenen Schaden an ihrem Fahrzeug Schuld ist. In diesen Fall, ist der
Unfallgegner gegenüber Ihnen zum Schadensersatz nach dem BGB (Bürgerlichen
Gesetzbuch) verpflichtet. Im BGB ist exakt geregelt, dass der Geschädigte so zu
stellen ist, als wäre der Schaden nie eingetreten. Für jedes in Deutschland amtlich
zugelassene Fahrzeug, ist es in der Regel Pflicht, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, die im Schadensfall die Schadensersatzansprüche übernehmen. Die
Erstattung der Schadensersatzansprüche erfolgt in Deutschland ausschließlich
durch einen Geldbetrag. Bekommen Sie vom Schädiger ein anderes Angebot, brauchen
Sie sich nicht darauf einzulassen. Zur Ermittlung der Schadenshöhe, haben Sie im
Haftpflichtfall das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu
beauftragen. Oftmals macht Ihnen die gegnerische Versicherung das Angebot einen
Sachverständigen zu stellen, worauf Sie sich nicht einzulassen brauchen. Man
sollte sich darüber bewusst sein, wenn Sie einen Sachverständigen von der
gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, ermittelt derjenige die
Schadenshöhe, der auch für den entstandenen Schaden zu zahlen hat. Ob das so gut
ist?
Da der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss, ist es ratsam einen freien Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Sachverständigen der VAUTEC GmbH ermitteln die Schadenshöhe und erstellen ein Haftpflichtgutachten, auf dem Sie sich dann berufen können. Natürlich stellt man sich auch die Frage über die Kosten eines Gutachtens. Da die Erstellung eines Gutachtens unter Beweissicherungskosten fällt, die auch von der Versicherung übernommen werden, zahlen Sie beim Sachverständigen in den meisten Fällen keinen Cent, sondern unterschreiben eine sogenannte „Abtrittserklärung", damit ist der Sachverständige berechtigt, direkt mit der Versicherung abzurechnen. Aber Vorsicht, liegt die Schadenshöhe für einen Laien ersichtlich unter 750 € (Bagatellschaden), ist die Versicherung nicht verpflichtet, ein Gutachten zu erstatten. In diesen Fall reicht ein Kostenvoranschlag von ihren Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt ihres Vertrauens zur Schadensregulierung vollkommen aus. |