Gutachten
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Gutachten im Haftpflichtfall       

1. Gutachten im Haftpflichtfall
2. Gutachten im Kaskofall
3. Oldtimerbewertungen, Ermittlung des Versicherungswertes, Marktwertermittlung
4. Zustandsberichte für Gebrauchtfahrzeuge, Gebrauchtwagen-Siegel
5. Unfallrekonstruktion

Unter einen Haftpflichtfall versteht man, wenn der Unfallgegner ganz oder teilweise an dem entstandenen Schaden an ihrem Fahrzeug Schuld ist. In diesen Fall, ist der Unfallgegner gegenüber Ihnen zum Schadensersatz nach dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) verpflichtet. Im BGB ist exakt geregelt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Schaden nie eingetreten. Für jedes in Deutschland amtlich zugelassene Fahrzeug, ist es in der Regel Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die im Schadensfall die Schadensersatzansprüche übernehmen. Die Erstattung der Schadensersatzansprüche erfolgt in Deutschland ausschließlich durch einen Geldbetrag. Bekommen Sie vom Schädiger ein anderes Angebot, brauchen Sie sich nicht darauf einzulassen. Zur Ermittlung der Schadenshöhe, haben Sie im Haftpflichtfall das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Oftmals macht Ihnen die gegnerische Versicherung das Angebot einen Sachverständigen zu stellen, worauf Sie sich nicht einzulassen brauchen. Man sollte sich darüber bewusst sein, wenn Sie einen Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, ermittelt derjenige die Schadenshöhe, der auch für den entstandenen Schaden zu zahlen hat. Ob das so gut ist?
Da der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss, ist es ratsam einen freien Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Sachverständigen der VAUTEC GmbH ermitteln die Schadenshöhe und erstellen ein Haftpflichtgutachten, auf dem Sie sich dann berufen können. Natürlich stellt man sich auch die Frage über die Kosten eines Gutachtens. Da die Erstellung eines Gutachtens unter Beweissicherungskosten fällt, die auch von der Versicherung übernommen werden, zahlen Sie beim Sachverständigen in den meisten Fällen keinen Cent, sondern unterschreiben eine sogenannte „Abtrittserklärung", damit ist der Sachverständige berechtigt, direkt mit der Versicherung abzurechnen.
Aber Vorsicht, liegt die Schadenshöhe für einen Laien ersichtlich unter 750 € (Bagatellschaden), ist die Versicherung nicht verpflichtet, ein Gutachten zu erstatten. In diesen Fall reicht ein Kostenvoranschlag von ihren Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt ihres Vertrauens zur Schadensregulierung vollkommen aus.