§ 13 FZV* (ehemals §27 StVZO)
Mitteilungspflichten bei Änderungen

Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

  1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
  4. Erhöhung der bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit,
  5. Verringerung der bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftfahrzeugen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung erfordern, und
  11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 2 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 4 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

Auch die Prüfingenieure
der VAUTEC GmbH
können für Sie  diese Änderungen
(außer zu Punkt 1.) vornehmen.


*Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)