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§
13 FZV* (ehemals §27 StVZO)
Mitteilungspflichten bei Änderungen Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
Andere
Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der
Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit
der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung
ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist,
auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch
einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden
sind. Kommen die nach Satz 2 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht
nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit
bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs
auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 4
untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. Auch die
Prüfingenieure
der VAUTEC
GmbH
können
für Sie diese Änderungen
(außer zu Punkt 1.) vornehmen. *Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
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