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§
5 FZV* (ehemals §17 StVZO)
Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen (1) Erweist sich
ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser
Verordnung oder der StVZO, kann die Zulassungsbehörde dem
Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung
der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen beschränken oder
untersagen.
(2) Ist der
Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt
ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug
nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen
zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die
Gründe für die Beschränkung oder Untersagung
des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der
Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die
Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass
zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht
vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der
StVZO ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
Wenn
nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher
Anordnungen treffen.
Auch die Prüfingenieure der VAUTEC GmbH
können
für Sie diesen Nachweis ausstellen.
*Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
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