Änderungsabnahmen
gemäß §19(3) StVZO:

Werden an einem Fahrzeug bestimmte technische Veränderungen vorgenommen, erlischt in der Regel die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Mit dem §19(3) StVZO wurde eine Regelung geschaffen, wonach für viele technische Änderungen eine Abnahme erfolgen kann, ohne das die Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeuges erlischt.
Solche Abnahmen sind beispielsweise erforderlich nach dem Anbau von Leichtmetallrädern, Fahrwerksänderungen, Leistungsänderungen, usw. Um Änderungsabnahmen erfolgreich durchführen zu können, wird immer eine sog. technische Grundlage wie z.B.:

  - eine Teile - ABE (gem. §22a StVZO)
  - ein Teilegutachten (gem. Anlage XIX StVZO) oder
  - der Nachweis einer Bauartgenehmigung benötigt.

Achtung :
Bitte achten Sie beim Kauf von abnahmepflichtigen Autoteilen auf das mitzuliefernde Gutachten ! Sogenannte "Prüfberichte" sind nicht mehr zulässig. Die Hersteller dieser Teile wurden aufgefordert für deren gefertigte und angebotenen Teile ein sog. Teilegutachten erstellen zu lassen.