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Änderungsabnahmen
gemäß §19(3) StVZO:
Werden an einem Fahrzeug bestimmte technische Veränderungen
vorgenommen, erlischt in der Regel die Betriebserlaubnis des
Fahrzeuges. Mit dem §19(3) StVZO wurde eine Regelung geschaffen,
wonach für viele technische Änderungen eine Abnahme erfolgen
kann, ohne das die Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeuges erlischt.
Solche Abnahmen sind beispielsweise erforderlich nach dem Anbau
von Leichtmetallrädern, Fahrwerksänderungen,
Leistungsänderungen, usw. Um Änderungsabnahmen erfolgreich
durchführen zu können, wird immer eine sog. technische
Grundlage wie z.B.:
- eine Teile - ABE (gem. §22a StVZO)
- ein Teilegutachten (gem. Anlage XIX StVZO) oder
- der Nachweis einer Bauartgenehmigung benötigt.
Achtung :
Bitte achten Sie beim Kauf von abnahmepflichtigen Autoteilen auf das
mitzuliefernde Gutachten !
Sogenannte "Prüfberichte" sind nicht mehr zulässig. Die
Hersteller dieser Teile wurden aufgefordert für deren gefertigte und
angebotenen Teile ein sog. Teilegutachten erstellen zu lassen.
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