Untersuchung von Nachrüstgasanlagen
gemäß §41a StVZO:


Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10.02.2006 die Neufassung des §41a StVZO beschlossen. Die Neufassung trat zum 01.04.2006 in Kraft. In diesem Paragrafen wird die Verwendung von Druckgeräten in Fahrzeugen geregelt. Notwendig wurde dieser Schritt, da die Druck- geräteverordnung geändert wurde und den Einbau von Druckgeräten in Fahrzeuge, die eine EG-Typgenehmigung haben, ausschließt. Da jedoch fast nur noch Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung neu zugelassen werden, gab es hier Handlungsbedarf, um rechtliche Klarheit für die Verwendung von Druckgasanlagen und Gasbehältern in Fahrzeugen zu schaffen. Zudem wird durch die Änderung des § 41a StVZO und die Änderung der Anlage VIIIa die wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GWP), die Gas- systemeinbauprüfung (GSP) und die Gasanlagen- prüfung (GAP) eingeführt.

Die Untersuchungen im Einzelnen bedeuten:

wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GWP):
Die wiederkehrende Gasanlagenprüfung ist im Rahmen der HU an Gasfahrzeugen durchzuführen.

Gassystem-Einbauprüfung (GSP):
Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einer Nachrüstgasanlage ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystem- Einbauprüfung) durchführen zu lassen.

Gasanlagenprüfung (GAP):
Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Gasanlagen ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur an der Gasanlage eine Gas- anlagenprüfung durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beschädigt wurde. 


Was ist nach dem Einbau
einer Nachrüstgasanlage zu  tun?


a) Nach Abschluss der Einbauarbeiten muss der Monteur den ordnungsgemäßen Einbau kontrollieren und auf einem vorgesehenen Formblatt positiv bestätigen. Bei Selbsteinbau durch den Kunden kann der PI, wenn er den entsprechen Sachkundenachweis besitzt, eine Gassystem- Einbauprüfung und ggf. eine Gasanlagenprüfung gemäß der neuen Anlage XVIIa an der Gasanlage durchführen und den Einbau ggf. positiv bestätigen. Nach jeder Reparatur, jedem Unfall bzw. nach Umbauarbeiten muss ein Sachkundiger die Gasanlage erneut überprüfen. Diese Untersuchung kann auch von anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten für Gasanlagen durchgeführt werden. 

b) Es muss ein ausführliches Einbauhandbuch und Benutzerhandbuch gemäß ECE-R115 für das entsprechende Fahrzeug vorhanden sein, die Angaben zum Einbau, zur Wartung, zu den Betriebsdaten und den Sicherheits- anweisungen der Gasanlage enthält.


Mit dem §41a der Anlage VIIIa wird die wiederkehrende Gasuntersuchung (GWP) in die HU eingebunden. Die Laufzeit der GWP richtet sich nach der Plakettenlaufzeit der Fahrzeuge. Sie kann von einer anerkannten Kfz-Werkstatt bis zu maximal 12 Monate vor der Fälligkeit der HU durchgeführt werden (Hintergrund: falls ohnehin Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten an der Gasanlage fällig waren, die eine Gasanlagenprüfung erforderten, kann diese im Rahmen der HU anerkannt werden). Eine bis zu 12 Monate alte GSP bzw. GAP sind bei einer HU als gleichwertig zu einer GWP anzuerkennen.

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