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Untersuchung
von Nachrüstgasanlagen
gemäß §41a StVZO: Der Bundesrat hat
in seiner 819. Sitzung am 10.02.2006 die Neufassung des §41a
StVZO beschlossen. Die Neufassung trat zum 01.04.2006 in Kraft. In
diesem Paragrafen wird die Verwendung von Druckgeräten in
Fahrzeugen geregelt. Notwendig wurde dieser Schritt, da die Druck-
geräteverordnung geändert wurde und den Einbau von
Druckgeräten in Fahrzeuge, die eine EG-Typgenehmigung haben,
ausschließt. Da jedoch fast nur noch Fahrzeuge mit einer
EG-Typgenehmigung neu zugelassen werden, gab es hier Handlungsbedarf,
um rechtliche Klarheit für die Verwendung von Druckgasanlagen
und Gasbehältern in Fahrzeugen zu schaffen. Zudem wird durch
die Änderung des § 41a StVZO und die
Änderung der Anlage VIIIa die wiederkehrende
Gasanlagenprüfung (GWP), die Gas- systemeinbauprüfung
(GSP) und die Gasanlagen- prüfung (GAP) eingeführt.
Die
Untersuchungen im Einzelnen bedeuten:
wiederkehrende
Gasanlagenprüfung (GWP): Gassystem-Einbauprüfung
(GSP): Gasanlagenprüfung
(GAP): Was
ist nach dem Einbau
einer Nachrüstgasanlage zu tun? a) Nach Abschluss
der Einbauarbeiten muss der Monteur den
ordnungsgemäßen Einbau kontrollieren und auf einem
vorgesehenen Formblatt positiv bestätigen. Bei Selbsteinbau
durch den Kunden kann der PI, wenn er den entsprechen Sachkundenachweis
besitzt, eine Gassystem- Einbauprüfung und ggf. eine
Gasanlagenprüfung gemäß der neuen Anlage
XVIIa an der Gasanlage durchführen und den Einbau ggf. positiv
bestätigen. Nach
jeder Reparatur, jedem
Unfall bzw. nach Umbauarbeiten muss ein Sachkundiger die
Gasanlage erneut überprüfen. Diese Untersuchung kann
auch von anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten für
Gasanlagen durchgeführt werden.
b) Es muss ein ausführliches Einbauhandbuch und Benutzerhandbuch gemäß ECE-R115 für das entsprechende Fahrzeug vorhanden sein, die Angaben zum Einbau, zur Wartung, zu den Betriebsdaten und den Sicherheits- anweisungen der Gasanlage enthält. Mit dem §41a der Anlage VIIIa wird die wiederkehrende Gasuntersuchung (GWP) in die HU eingebunden. Die Laufzeit der GWP richtet sich nach der Plakettenlaufzeit der Fahrzeuge. Sie kann von einer anerkannten Kfz-Werkstatt bis zu maximal 12 Monate vor der Fälligkeit der HU durchgeführt werden (Hintergrund: falls ohnehin Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten an der Gasanlage fällig waren, die eine Gasanlagenprüfung erforderten, kann diese im Rahmen der HU anerkannt werden). Eine bis zu 12 Monate alte GSP bzw. GAP sind bei einer HU als gleichwertig zu einer GWP anzuerkennen. Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage im Menuepunkt "Aktuelles" |