Sicherheitsprüfung (SP)
gemäß Anlage VIII StVZO:


Die 28. Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom Mai 1998 sieht vor, die bisherigen BSU und ZU durch die SP zu ersetzen. Vorgeschrieben wird dieses Untersuchung für:

  - KOM und andere Kfz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
  - Kfz, die zur Güterbeförderung bestimmt sind mit
    zGG  > 7,5 t und bbH > 40 km / h incl.:  
  - selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  - Zugmaschinen, Anhänger zGG > 10 t und bbH > 40 km / h, einschliesslich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger.

Der Prüfumfang einer SP bezieht sich auf folgende sicherheitsrelevante Baugruppen:

  - Fahrgestell / Fahrwerk / Verbindungseinrichtungen
  - Räder / Reifen - Auspuffanlage - Bremsanlage


Die SP muss immer
mängelfrei abgeschlossen werden und kann nicht durch die HU ersetzt werden !!!



Die Frist der SP-Marke endet mit dem angegebenen Monat. Diese Frist darf höchstens einen Monat überschritten werden bzw. um einen Monat vorgezogen werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle, trotz rechtzeitig erteilten Auftrages, die SP nicht bis zum Ablauf der Frist durchführen konnte und dieses im Prüfprotokoll bestätigt.

Kann bei der Vorführung zur HU eine vorgeschriebene SP nichtnachgewiesen werden, ist eine HU verbunden mit einer SP im Umfang von Nummer 2,3 der Anlage VIIIa durchzuführen.