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Sicherheitsprüfung
(SP)
gemäß Anlage VIII StVZO: |
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Die SP muss immer
mängelfrei abgeschlossen werden und kann nicht durch die HU ersetzt werden !!! |
Die Frist der SP-Marke endet mit dem angegebenen Monat. Diese Frist darf höchstens einen Monat überschritten werden bzw. um einen Monat vorgezogen werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle, trotz rechtzeitig erteilten Auftrages, die SP nicht bis zum Ablauf der Frist durchführen konnte und dieses im Prüfprotokoll bestätigt. Kann bei der Vorführung zur HU eine vorgeschriebene SP nichtnachgewiesen werden, ist eine HU verbunden mit einer SP im Umfang von Nummer 2,3 der Anlage VIIIa durchzuführen. |