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UVV - Prüfungen nach VBG 12:
Nach §57 Abs.1 UVV ,,Fahrzeuge'' (VBG 12) hat der Unternehmer
Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, durch
einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen
zu lassen.
Die Prüfergebnisse sind bis zur nächsten Prüfung aufzubewaren
und müssen folgende Punkte erkennen lassen:
- Umfang der Prüfung
- noch ausstehende Teilprüfungen
- festgestellte Mängel
- Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegen
stehen
Bei gleichzeitig durchgeführter HU und SP nach §29 StVZO kann
sich die Prüfung auf die Arbeitssicherheit beschränken.
Bei innerbetrieblich eingesetzten Fahrzeugen, für die keine
Untersuchung nach der StVZO erforderlich ist, muss grundsätzlich
auf arbeits- und verkehrssicheren Zustand geprüft werden.
Gasprüfung nach DVGW
Arbeitsblatt G 607
Diese Prüfung gilt für Flüssiggasanlagen in Strassenfahrzeugen und
Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen,
sowie in Falt- und Klappanhängerfahrzeugen, wenn deren Wände
nicht aus Zeltmaterial bestehen. Die nach bestandener Prüfung zugeteilte Plakette ist 2 Jahre gültig.
Anlagen zum Betrieb von Fahrzeugen
fallen nicht unter diesen Geltungsbereich.
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