UVV - Prüfungen nach VBG 12:


Nach §57 Abs.1 UVV ,,Fahrzeuge'' (VBG 12) hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfergebnisse sind bis zur nächsten Prüfung aufzubewaren
und müssen folgende Punkte erkennen lassen:

  - Umfang der Prüfung
  - noch ausstehende Teilprüfungen
  - festgestellte Mängel
  - Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegen
    stehen

Bei gleichzeitig durchgeführter HU und SP nach §29 StVZO kann sich die Prüfung auf die Arbeitssicherheit beschränken.
Bei innerbetrieblich eingesetzten Fahrzeugen, für die keine Untersuchung nach der StVZO erforderlich ist, muss grundsätzlich auf arbeits- und verkehrssicheren Zustand geprüft werden.

Gasprüfung nach DVGW

Arbeitsblatt G 607

Diese Prüfung gilt für Flüssiggasanlagen in Strassenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen, sowie in Falt- und Klappanhängerfahrzeugen, wenn deren Wände nicht aus Zeltmaterial bestehen. Die nach bestandener Prüfung zugeteilte Plakette ist 2 Jahre gültig.

Anlagen zum Betrieb von Fahrzeugen fallen nicht unter diesen Geltungsbereich.