Schadengutachten

Mit unserem geschulten und kompetenten Fachpersonal stehen wir Ihnen gerne an unseren Prüfstellen , bei Ihnen Zuhause oder vor Ort und nach Vereinbarung, mit Rat und Tat zur Seite. Bitte melden Sie sich in unserem Sekretariat in Neumünster (Fon 04321/9001-0) oder wenden Sie sich direkt an den Sachverständigen ihres Vertrauens.

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Im Kfz Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher, dem Geschädigten gemäß §249 BGB den Schaden zu ersetzen den er unfallbedingt erlitten hat. Der Geschädigte ist so zu stellen als ob der Schaden nicht eingetreten wäre. Statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes könne Sie auch den Geldbetrag verlangen, der für die Wiederherstellung erforderlich wäre. Die Abwicklung erfolgt hierbei nicht durch den Unfallverursacher. 

Hier tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle ihres Versicherungsnehmers und kommt, wenn Ihnen keine Schuld nachgewiesen werden kann, für den Schadenersatz auf. Sämtliche Kosten die zur Wiederherstellung erforderlich sind und dem Unfallereignis zugeordnet werden können, müssen somit von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollständig ersetzt werden.

Wir helfen Ihnen gerne in einem von uns erstelltem Schadengutachten die Kosten für eine sach- und fachgerechten Instandsetzung zu ermitteln. Das von uns erstellte Gutachten dient Ihnen ebenfalls zur Beweissicherung des Unfallereignisses.

Zudem ermitteln wir die Reparaturdauer, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert, eine Ihnen zustehende Nutzungsausfallentschädigung nach Schwacke und eine eventuelle merkantile oder technische Wertminderung Ihres Fahrzeuges.

Hier können Sie Ihren Gutachtenauftrag im Haftpflichtschadenfall mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Daten direkt ausdrucken und an uns per Fax oder Mail senden!

Hier können Sie die Widerrufsbelehrung direkt nachlesen und/oder Ihren eventuellen Widerruf wenn gewünscht ausdrucken, ausfüllen und an uns senden!

(Nur mit Auftragserteilung Ihrer Versicherung)

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Im Kaskoschadensfall hat der Fahrzeughalter (Versicherungsnehmer) bei einem selbst verschuldeten Schaden gemäß den Bedingungen der Versicherung Anspruch auf Regulierung der unfallbedingten Schäden. Es handelt sind ausschließlich vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe und der Umfang der Leistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

(z.B. Motor-, Getriebe-, Differential-, Kupplungsschäden usw.)

Wer heutzutage Schadenersatzansprüche geltend machen will muss den entstandenen Schaden erst einmal beweisen. So stellen sich häufig die Fragen nach der Schadenursache und dem Schadenumfang, den Reparaturmöglichkeiten und den Reparaturkosten und natürlich nach der Verantwortlichkeit. Sollte es sich nicht um Verschleißerscheinungen handeln kann Ihnen unser Gutachten als Beweissicherung helfen Ihre Schadenansprüche gegenüber dem Verkäufer rechtlich geltend zu machen. Ein Gutachten schafft Klarheit bei Schadenfällen nach einer Reparatur, nach einem Fahrzeugkauf oder bei fehlerhaften Bauteilen (Aggregaten).

Mit dem neuen Zahlungsmittel “Euro” startete damals eine neue Rechtsgrundlage für Kaufverträge. Längere Gewährleistungsfristen und die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate nach erhalt der Ware stärken die Rechte der privaten Käufer.

Der Gesetzgeber verlangt vom Händler, dass er für bewegliche Gegenstände und Güter zwei Jahre Gewähr leistet. Gewährleistungsausschlüsse in Kaufverträgen mit Privatpersonen sind deshalb prinzipiell rechtswidrig. Bei gebrauchten Gütern kann der Händler die Frist lediglich auf ein Jahr verkürzen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er dies mit dem privaten Käufer vereinbart hat. Ein entsprechender Passus kann im Kaufvertrag selbst stehen oder über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des Vertrages werden. Das neue Recht gilt, sobald ein Gewerbetreibender ein bewegliches Gut an Endverbraucher verkauft – also auch beim Autokauf. Noch bis Silvester 2001 konnte beispielsweise ein Händler einen Gebrauchtwagen an einen Privatmann unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkaufen. Jetzt muss er bei jedem Gebrauchten mindestens ein Jahr lang für die Fehler gerade stehen, die das Fahrzeug bei der Übergabe hatte. Bei Reklamationen innerhalb von 6 Monaten muss der Verkäufer sogar nachweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln war.

Ergänzend zur Zustandsbeschreibung gibt es das „GTÜ-Gebrauchtwagensiegel“. Es bietet weitere Chancen für den Autohandel. Liegt der Zustand des Fahrzeugs nämlich über dem Marktdurchschnitt, dann teilen die GTÜ-Sachverständigen diesem Fahrzeug bis zu fünf Sterne zu. Die höchste Auszeichnung mit fünf Sternen erreicht ein top-gepflegtes Auto. Je nach Abnutzung und Gebrauchsspuren reduziert sich die Zahl der Sterne. Doch selbst ein Stern signalisiert noch deutlich, dass das Fahrzeug optisch und technisch überdurchschnittlich gut ist.

Gerade Autos verlieren in den ersten Jahren schnell an Wert. In der Regel kann man sagen, umso teurer das Fahrzeug in der Anschaffung, umso höher ist der Wertverlust und je größer das Auto, desto wichtiger wird die gehobene Ausstattung für den Wiederverkauf. 
Autobewertungen bringen verschiedene Vorteile sowohl für den Käufer, für den Versicherer als auch für den Verkäufer. Eine entsprechende Bewertung gibt Ihnen die Möglichkeit, den genauen Marktwert Ihres Fahrzeuges zu ermitteln.

Bei Young- oder Oldtimern ist es natürlich besonders wichtig den aktuellen Marktwert zu kennen, damit diese Fahrzeuge auch so versichert werden können, damit im Verlustfall ein gerechter finanzieller Ausgleich stattfindet.